Für die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die landwirtschaftlich genutzten Flächen und Tierbestände für das gesamte Unternehmen zusammenzurechnen. So die Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) vom 20.2.2018 – 15 K 180/15 U, in der es um die Frage ging, ob die Umsätze des Klägers aus seinem Tierhaltungsbereich nach Durchschnittssätzen oder nach dem Regelsteuersatz zu versteuern sind.
Der Kläger betrieb eine Schweinemast (Hofstelle A). Er pachtete einen weiteren Schweinemaststall mit ca. 900 Mastplätzen und einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (Hofstelle B) hinzu. Die Betriebsprüfung in 2013 sah in der Inpachtnahme der Hofstelle B einen sofortigen Strukturwandel von einem landwirtschaftlichen Betrieb zu einem Gewerbebetrieb, sodass der Schweinmastbetrieb der Regelbesteuerung zu unterwerfen sei. In Abweichung von der Steuererklärung unterwarf das Finanzamt sämtliche Umsätze aus dem Betrieb der Schweinemast beider Hofstellen der Regelbesteuerung.
Der Einspruch blieb erfolglos. Die Klage stützte sich darauf, dass aus der ertragsteuerlichen Trennung der Hofflächen auch deren umsatzsteuerliche Trennung folge. Dieser Auffassung folgte das FG Münster nicht.
Den Hofstellen waren insgesamt 116,24 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 564,36 mögliche Vieheinheiten (708,96 tatsächliche) zuzurechnen. Für die Umsätze kam die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nicht infrage. Anders als in der Ertragsteuer, in der steuerbare Tätigkeiten auf mehrere Betriebe aufgeteilt werden können, umfasst das Unternehmen in § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers.