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Kassennachschau ab 2018 – Folgendes ist zu beachten

Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ wurden eine

ganze Reihe von Vorschriften eingeführt, die Betrug und Manipulationen an elektronischen

Kassensystemen erschweren sollen. Diese gelten grundsätzlich ab dem Jahr 2020. Die sogenannte

Kassennachschau gilt bereits seit dem 01.01.2018. Die Finanzverwaltung hat mit Datum vom

29.05.2018 hierzu einen Anwendungserlass bekanntgegeben. Danach ist Folgendes zu beachten:

· Das Finanzamt erhält das Recht, außerhalb einer Außenprüfung ohne vorherige Ankündigung

die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen der Kasseneinnahmen und

Kassenausgaben vor Ort zu überprüfen. Dazu gehört auch die Überprüfung des

ordnungsgemäßen Einsatzes der elektronischen Kassen.

· Die Kassennachschau wird durch einen mit der Prüfung betrauten Amtsträger durchgeführt. Hier

sollte man sich vor Prüfungsbeginn den Ausweis und die schriftliche Ermächtigung zur

Kassennachschau (schriftlichen Prüfungsauftrag) zeigen lassen.

· Die Nachschau findet grundsätzlich nur auf den Geschäftsgrundstücken und in den

Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen während der üblichen werktäglichen Geschäfts- und

Arbeitszeiten statt. Bei bestimmten Branchen auch am Wochenende. Die Kassen-Nachschau

kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch

oder schon gearbeitet wird. Hinweis: Wohnräume dürfen ohne die Zustimmung des

Steuerpflichtigen nicht betreten werden, es sei denn, dass eine dringende Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen würde, z.B. bei Anzeichen von

Verdunkelungsgefahr.

· Ist der Unternehmer selbst oder sein gesetzlicher Vertreter nicht anwesend, aber Personen, von

denen angenommen werden kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und

Benutzungsrechte des Kassensystems des Unternehmers verfügen, hat der Amtsträger sich

gegenüber diesen Personen auszuweisen und sie zur Mitwirkung bei der Kassen-Nachschau

aufzufordern. Es sollte daher für den Fall einer möglichen Kassennachschau ein konkreter

Ansprechpartner festlegt werden, an den sich der Prüfer wenden darf.

· Dem Prüfer ist ein Zugang zum Kassensystem zu gewähren und die Auswertung der Daten zu

ermöglichen. Es sind alle Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen

sonstigen Organisationsunterlagen (z. B. Bedienungs- und Programmieranleitungen) über die

der Kassennachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorzulegen und Auskünfte zu

erteilen.

· Der Amtsträger kann u.a. zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog.

„Kassensturz” verlangen, da die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-Abgleich) ein wesentliches Element

der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen jedweder Form darstellt. Dies bedingt die

Vorlage eines täglich geführten, kassensturzfähigen Kassenbuchs. Bei offenen Ladenkassen wird

der Prüfer einen Kassensturz verlangen und die Aufzeichnungen der Vortage überprüfen.

· Bei elektronischen Kassen darf der Prüfer eine Übermittlung der Daten verlangen. Die Prüfung

und Auswertung der Daten kann danach im Amt erfolgen.

· Die Kasse soll nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von

Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

(GoBD) auch Bestandteil einer Verfahrensdokumentation sein, in der die gesamten Abläufe der

Buchhaltung einschließlich der Vor- und Nebensysteme abgebildet werden. In dieser ist der

Prozess „Kasse“ darzustellen. Zudem ist über ein internes Kontrollsystem (IKS) sicherzustellen

und zu kontrollieren, dass die Bedienung der Kassensysteme nur vom befugten und geschulten

Personal erfolgt. Die Verfahrensdokumentation ist zwar lt. Gesetz bei der Kassennachschau

nicht vorzulegen. Es ist aber zu empfehlen, diese vorzuhalten, um dem Prüfer einen schnelleren

Einblick in den Kassenprozess zu ermöglichen.

· Falls es bei der Kassenführung zu Beanstandungen kommt, kann sofort zu einer Außenprüfung

übergegangen werden. Diese umfasst dann alle betrieblichen Unterlagen und elektronischen

Daten. Auf die Möglichkeit des Übergangs zur Außenprüfung muss der Prüfer vorher aber

schriftlich hingewiesen haben.

· Auch die sogenannte verdeckte Kassennachschau ist zulässig, bei der die Kassenbedienung in

den der Öffentlichkeit zugängigen Geschäftsräumen beobachtet wird, ohne dass sich der Prüfer

ausweisen muss. Ebenso sind Testkäufe zulässig.

· Wird durch die Kassennachschau nachgewiesen, dass das Kassensystem schwerwiegende

Mängel aufweist, kann dies dazu führen, dass das Finanzamt die Ordnungsmäßigkeit der

Buchführung verwirft und die Besteuerungsgrundlagen schätzt.