Der Bundesfinanzhof (Urteil v. 26.06.2018, VII R 47/17) hat aktuell entschieden, dass auf die Lieferung
von Holzhackschnitzeln der Regelsteuersatz zu erheben ist.
Im Streitfall hatte eine landwirtschaftliche Dienstleistungen-GbR unter anderem Umsätze aus der
Herstellung und dem Vertrieb von Holzhackschnitzeln erzielt. Diese wurden aus angekauftem Holz, das
bei Waldarbeiten anfällt, hergestellt und von ihr dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Dem folgte
das FA nicht. Nachdem das FG den Klägern Recht gab, teilt der BFH die Rechtsauffassung des FA.
Aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel sind nach den Feststellungen des BFH zolltariflich --je nach
Holzart-- entweder in die Unterpos. 4401 21 KN (Nadelholz in Form von Schnitzeln) oder in die
Unterpos. 4401 22 KN (anderes Holz in Form von Schnitzeln) und somit nicht als Brennholz in
"ähnlicher Form" (ähnlich wie in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln) in die
Unterpos. 4401 10 KN einzureihen, selbst wenn die Holzhackschnitzel als Brennstoff verwendet
werden. Ihre Lieferung unterliegt deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß Nr. 48 Buchst. a der
Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Außerdem stellt der BFH weiter fest, dass der ermäßigte
Steuersatz für die Lieferung von Spänen, Holzabfällen und Holzausschuss gemäß Nr. 48 Buchst. b der
Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG keine Grundlage in der MwStSystRL findet. Da danach auf die
Lieferung von Holzhackschnitzeln --gleich aus welchem Holz gewonnen-- der ermäßigte Steuersatz
unionsrechtlich nicht anzuwenden ist, kann seine Anwendung auf aus Rohholz gewonnene
Holzhackschnitzel auch nicht auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer gestützt
werden.