Der BFH hat mit Urteil vom 26.6.2018 – VII R 47/17 das Urteil des Niedersächsischen FG vom 16.11.2017 – 11 K 113/17 (SteuWi, Heft 6/2018, S. 11) aufgehoben und entschieden, dass für die Lieferung von Holzhackschnitzeln nicht der ermäßigte Steuersatz gilt.
Der Kläger stellte verschiedene Holzhackschnitzel her, darunter auch welche, die als Brennstoff für Holzhackschnitzelheizungen dienen. Diese unterwarf er dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt wandte den Regelsteuersatz an. Das FG gab der Klage mit dem Hinweis auf Art. 122 MwStSystRL statt.
Der BFH und das FG Niedersachsen stimmten darin überein, dass Waldholzhackschnitzel nach nationalem Recht nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Sie werden von Nr. 48 Buchst. a der
Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht erfasst. Sie fallen auch nicht unter Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2. Diese Begünstigung betrifft nur die Lieferung von „Industrieholzhackschnitzeln “. Die Steuerermäßigung der Unterpos. 4401 30 KN (Industrieholzhackschnitzel) stehe nicht mit dem
Unionsrecht (Art. 122 MwStSystRL) in Einklang, da davon auszugehen sei, dass der Richtliniengeber unter „Brennholz“ ebenfalls nur auf die zolltarifliche Warenbezeichnung der Pos. 4401 KN verweisen wolle.
Der ermäßigte Steuersatz lässt sich auch nicht auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer stützen. In der Versagung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung von Holzhackschnitzeln liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung. Denn Waren, die gemäß Art. 98
Abs. 3 MwSt-SystRL nach den Bezeichnungen der KN voneinander abgegrenzt werden, sind nicht gleichartig und dürfen daher umsatzsteuerrechtlich ungleich behandelt werden.