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Maßgebliche Mieten im Ertragswertverfahren

Bei der Bewertung im Ertragswertverfahren ist eine Zurückrechnung der zugrunde zu legenden Mieten aus aktuellen Mietspiegeln nicht zulässig. Dies entsch ied der BFH in seinem Urteil vom

16.5.2018 – II R 37/14.

Ein im Jahr 2007 erworbenes Wohngrundstück war im Jahr 2008 in

Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt worden. Das Finanzamt stellte die Einheitswerte auf den 1.1.2009 fest und ging im Ertragswertverfahren von einem monatlichen Mietwert von 3,90 € aus. Einspruch und Klage gegen die Einheitswertbescheide blieben erfolglos. Mit der Revision

machte der Kläger geltend, die Vorschriften über die Einheitsbewertung seien zum Stichtag 1.1.2009 nicht mehr verfassungsgemäß gewesen. Die zugrunde zu legende Miete müsse daher aus aktuellen Mietspiegeln durch Zurückrechnung auf den 1.1.1964 ermittelt werden.

Auf Vorlagebeschluss des BFH entschied das BVerfG mit Urteil vom 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, dass die einschlägigen Bewertungsvorschriften seit dem 1.1.2002 unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG sind. Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen. Bis dahin dürfen

die Regeln der Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung der Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre, längstens aber bis zum 31.12.2024

angewandt werden. Der BFH wies die Revision daher als unbegründet zurück. Die Vorschriften zur Einheitsbewertung waren zwar im Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 nicht mehr verfassungsgemäß, aber anwendbar.

Die vom Finanzamt festgestellten Einheitswerte waren nicht zu beanstanden. Die vom Kläger begehrte Zurückrechnung der zugrunde zu legenden Mieten aus aktuellen Mietspiegeln war mit §§ 27, 79 Abs. 2, 5 BewG nicht vereinbar.