Werden neben einer nahestehenden Person in nicht unerheblichem Umfang auch fremde Dritte zu demselben Entgelt mit Wärme beliefert, ist der Ansatz der Selbstkosten als Bemessungsgrundlage nicht mehr vom Zweck der Vorschrift des § 10 Abs. 5 UStG gedeckt. Deshalb ist für den Fall, dass die Selbstkosten den Marktpreis übersteigen, der Umsatz nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. So die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.7.2018 – 11 K 276/17
Streitig ist die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG für Wärmelieferungen an nahestehende Personen. Die Klägerin ist zu 100 % Tochter der Gemeinde X. Sie betreibt ein Blockheizkraftwerk und versorgt neben weiteren Abnehmern auch gemeindeeigene Einrichtungen
(Feuerwehr, Freibad, Schule) mit Wärme. Die Entgelte berechnet die Klägerin einheitlich – also sowohl gegenüber ihrer Gesellschafterin als auch gegenüber den von ihr belieferten fremden Dritten – nach einer Preisliste, welche die Preise nach dem jeweiligen Verbrauch staffelt.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, bei den Wärmelieferungen an die gemeindeeigenen Einrichtungen sei nicht wie bislang das von der Klägerin in Rechnung gestellte Entgelt, sondern die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG anzusetzen. Statt der 1,9 ct/kWh gem. der
Wärmestaffel Preisliste der Klägerin setzte er 7,5 ct/kWh gem. den jährlichen amtlichen Veröffentlichungen an.
Der Einspruch gegen den geänderten USt-Bescheid wurde zurückgewiesen mit der Begründung, der Ansatz eines Fernwärmepreises setze den tatsächlichen Anschluss an das Fernwärmenetz eines Energieversorgungsunternehmens voraus. Da ein Einkaufspreis bzw. ein marktübliches Entgelt sich nicht feststellen lasse, bemesse sich der Umsatz nach den Selbstkosten. Das FG hielt die Klage für begründet. Da die Wärmelieferungen an die gemeindeeigenen Einrichtungen zu marktüblichen Entgelten erfolgten, ergeben die mit der Klägerin vereinbarten Preise nach § 10 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz UStG die Bemessungsgrundlage. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG unterliegen entgeltliche Leistungen, die Körperschaften im Rahmen ihres Unternehmens an
ihre Anteilseigner oder diesen nahestehende Personen ausführen, der sog.
Mindestbemessungsgrundlage. Gegenüber nahestehenden Personen – wie vorliegend der Gemeinde X im Verhältnis zur Klägerin, als deren hundertprozentige Tochter – erfolgt die Besteuerung dann jedoch nach den Bemessungsgrundlagen des § 10 Abs. 4 UStG. Der Umsatz ist
nach § 10 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz UStG höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Die Selbstkosten sind nur subsidiär anzusetzen, wenn ein Einkaufspreis für den (entnommenen) Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand nicht zu ermitteln ist (so FG
Baden-Württemberg, Urteil vom 9.2.2017 – 1 K 755/16, SteuWi Heft 4/2017, S. 9). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend als Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG für die Wärmelieferungen der Klägerin das von ihr vereinbarte Entgelt zugrunde zu legen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dieses marktüblich war, denn die Klägerin belieferte nicht nur ihre Gesellschafterin mit Wärme, sondern in einem nicht unerheblichen Umfang auch fremde Dritte zu demselben Entgelt. Die Umsatzsteuer für Lieferungen eines Unternehmers an eine nahestehende Person wäre ansonsten als für vergleichbare Umsätze mit sonstigen Endverbrauchern.
Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Klägerin nicht in einem unmittelbaren Wettbewerb mit anderen Anbietern steht, weil die von ihr belieferten Kunden nur über die von der Klägerin zur Verfügung gestellte Wärmeleitung beziehen können.