Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat mit Urteil vom 10.3.2017 – 2 K 118/16 entschieden, dass das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung eines Grundstückes als Ausgleichsfläche für
den Naturschutz (in Form sogenannter Ökopunkte) im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern ist. Dies gilt auch für ein Entgelt für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung der Natur durch
Baumaßnahmen.
Nach Auffassung des FG sind Entgelte, die für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur gezahlt werden, im Jahr des Zuflusses zu erfassen, wenn der zugrundeliegende Vertrag entweder eine unbestimmte Laufzeit vorsieht oder hierzu keine Angaben enthält. Einer Anwendung des § 11
Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) stehe hier der eindeutige Wortlaut der Regelung entgegen, der einen von vorneherein bestimmten Zeitraum voraussetze. Eine entsprechende Anwendung der vom Bundesfinanzhof (BFH) zur Frage der Rechnungsabgrenzung bei
unbestimmter Vertragsdauer entwickelten und von der Finanzverwaltung für bilanzierende Steuerpflichtige übernommenen Rechtsprechung (siehe BFH, Urteil vom 9.12.1993 – IV R 130/91, und das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.3.1995, BStBl. I 1995, 183), wonach bei
unbestimmter Vertragsdauer von einer 25-jährigen Laufzeit auszugehen sei, komme nicht in Betracht, da die Gewinnermittlung bei bilanzierenden Steuerpflichtigen zur Wahrung des Realisationsprinzips anders als im Bereich der Überschussermittlung grundsätzlich zeitraumbezogen erfolge.
Das FG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 3/18 anhängig.