Direkt zum Inhalt

Hofabgabeverpflichtung abgeschafft - Sozialversicherung kann wieder über Altersrenten entscheiden

Die Unsicherheit bei der Gewährung der landwirtschaftlichen Altersrenten hat ein Ende. Die Sozialversicherung der Landwirte (SVLFG) kann wieder endgültig Renten bewilligen.

Den Weg frei gemacht hat der Beschluss des Bundestages am 30.11.208, die Hofabgabepflicht als Voraussetzung für den Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) rückwirkend zum 09.08.2018 abzuschaffen. Dem hat der Bundesrat am 14.12.2018 zugestimmt.

Wie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) mitteilte, gehen mit dem Beschluss weitere gesetzliche Änderungen zum 1. Januar 2019 einher. Dies sind insbesondere:

· Versicherungsfreiheit in der AdL bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente

· Abschaffung des Rentenzuschlags wegen späterer Inanspruchnahme der Regelaltersrente

· Befristung von Erwerbsminderungsrenten und Anrechnung von Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft bei aktiver Weiterbewirtschaftung

· Anrechnung von Hinzuverdiensten auf vorzeitige Altersrenten

Nachdem Mitte Oktober 2018 die Vertreter aller Fraktionen des Deutschen Bundestages die Hofabgabeklausel infolge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom August als nicht mehr haltbar

ansahen, hatte der Vorstand der SVLFG entschieden, für die Zeit von September bis zur notwendigen Gesetzesänderung vorläufig Altersrenten und vorzeitige Altersrenten zu gewähren. Damit sollten unbillige Härten für die Versicherten vermieden werden. Die vorläufigen Rentenzahlungen erfolgten individuell in der gesetzlich vorgesehenen Höhe, jedoch bei

Regelaltersrenten ohne den Zuschlag für eine spätere Inanspruchnahme der Rente. Die SVLFG betont, dass diesbezüglich bestehende Ansprüche jedoch nicht verloren gegangen sind. Sie werden nun mit der

endgültigen Entscheidung festgesetzt. Die Abschaffung dieses Zuschlags ab 1. Januar 2019 betrifft insoweit allein zukünftig geltend gemachte Rentenansprüche. Ebenso haben Bezieher einer vorzeitigen Altersrente Bestandsschutz. Diese müssen nicht mit einer Anrechnung von Hinzuverdiensten rechnen, wenn ihr Anspruch bereits am 31. Dezember 2018 bestand. Als weitere Änderung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) wurde zur Entlastung der

Unternehmer beschlossen, den Solidarzuschlag zu den Leistungsaufwendungen der sogenannten Altenteiler bereits in 2019 auf 76 Millionen und bis 2022 auf 59 Millionen Euro zu reduzieren.

Weiterbewirtschafter müssen beachten, dass für sie nicht die Krankenversicherung der Rentner (KvdR) greift, sondern sie ihren Beitrag als landwirtschaftlicher Unternehmer weiter zahlen müssen. Beiträge

sind neben den Beiträgen aus der Rente aus der AdL auch aus außerlandwirtschaftlichen selbständigen Erwerbstätigkeiten, weiteren Renten und Versorgungsbezügen zu zahlen. Diese Beiträge können

insgesamt gegebenenfalls höher ausfallen als die zu erwartende Rente aus der AdL. Es wird empfohlen, sich diesbezüglich durch die SVLFG beraten zu lassen. (Pressedienst SVLFG v. 03.12.2018)