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Abschreibung einer Biogasanlage – AfA-Tabelle der Finanzverwaltung

Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich in seinem Urteil vom 28.6.2018 – 6 K 845/15 G, F mit der Frage der Nutzungsdauer einer Biogasanlage auseinandergesetzt. Die Klägerin ging bei einer im Jahr 2011 fertiggestellten und im selben Jahr auch in Betrieb genommenen Biogasanlage von einer

Nutzungsdauer von 8 bis 20 Jahren – je nach Bestandteil der Biogasanlage – aus. Im Rahmen einer Betriebsprüfung waren die Betriebsprüfer der Auffassung, dass die Biogasanlage in den Gewinnermittlungen der Klägerin für die Streitjahre unzutreffend abgeschrieben worden sei.

Grundsätzlich seien für die Berechnungen der AfA-Beträge (Absetzung für Abschreibung) die amtlichen AfA-Tabellen der Finanzverwaltung maßgebend. Danach betrage die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aller im Zusammenhang mit der Biogasanlage genutzten Wirtschaftsgüter jeweils 16 Jahre. Die Klägerin wehrte sich gegen die infolgedessen geänderten Steuerbescheide. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Komponenten,

aus denen die Biogasanlage der Klägerin zusammengesetzt ist, einheitlich über 16 Jahre abzuschreiben sind.

Bei einer Biogasanlage handele es sich um ein Wirtschaftsgut im Sinne einer nicht teilbaren Einheit, das aus mehreren unselbständigen Komponenten zusammengesetzt sei. Die Nutzungsdauer wird

bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Die technische Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch verbraucht. Aufgrund der schnellen technischen Entwicklung von Biogasanlagen konnte lediglich von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren ausgegangen werden (Nichtzulassungsbeschwerde unter Az. IV B

50/18).