Entgeltliche Beweidungsleistungen eines Schäfers unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG). Aufgrund der bei der Wanderschäferei bestehenden Besonderheiten steht dem nicht entgegen, dass der
Leistungsempfänger die Beweidungsleistung aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes bezieht. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 6.9.2018 – V R 34/17 entschieden.
Der Kläger ist Schäfer und unterhält eine Schafherde. Er lieferte Schafe zu Schlachtzwecken.
In den Streitjahren 2011 und 2012 erbrachte er entgeltliche Leistungen durch die Beweidung von Grünflächen mit seinen Schafen an eine Immobilienmanage mentgesellschaft zur Aufgabenerfüllung beim Natur- und Landschaftsschutz. Der Kläger ging davon aus, dass er mit
der entgeltlichen Beweidung von Grünflächen sonstige Leistungen i.S. von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG erbracht habe. Das Finanzamt demgegenüber war der Auffassung, dass es sich um Leistungen handele, die dem Regelsteuersatz unterlägen.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen auf 10,7 % festgesetzt. Zu den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehören insbesonder Tierhaltungsbetriebe. Zwar hat der Empfänger der vom Kläger erbrachten sonstigen Leistungen
diese für Zwecke der Erhaltungs- und Entwicklungspflege bezogen, sodass sie nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung beim Empfänger beigetragen haben. Der Begriff der Wanderschäferei ist funktional zu verstehen, sodass es insoweit nur auf die Beweidung fremder Flächen ankommt.