Die Herstellung von Fruchtjoghurt unter händischer Beimischung zugekaufter Fruchtmischungen ist eine Verarbeitungstätigkeit eines Milchbauern, sodass die Lieferung des Fruchtjoghurts der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt – so der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 27.9.2018– V R 28/17.
Die Klägerin verwendete einen Teil von der produzierten Milch für ihre Joghurtproduktion. Dabei stellte sie in den Streitjahren 2008 und 2009 auch Fruchtjoghurt her, bei dem sie den von ihr hergestellten Joghurt mit zugekauften Fruchtmischungen vermischte. Sie versteuerte diese Lieferungen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Das Finanzamt sah in der
Fruchtjoghurterzeugung eine sog. zweite Verarbeitungsstufe und keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse und änderte die Steuerfestsetzungen.
Das Finanzgericht gab der hiergegen eingelegten Klage statt. Unter Berücksichtigung der zu Art. 296 MwStSystRL ergangenen Rechtsprechung führe die händische Vermischung von Naturjoghurt und Fruchtanteil nicht zu einer landwirtschaftsuntypischen Be- oder Verarbeitung.
Der BFH entschied, dass die Klägerin zur Anwendung von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf den von ihr gelieferten Fruchtjoghurt berechtigt ist. Den landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Art. 300 f. MwStSystRL sind die Erzeugnisse gleichgestellt, die aus bestimmten Verarbeitungstätigkeiten stammen. Gegenstand dieser Verarbeitungstätigkeiten waren vorliegend
im Wesentlichen aus der landwirtschaftlichen Produktion der Klägerin stammende Erzeugnisse.
Haupterzeugnis war die Milch. Die Beimischung des zugekauften Fruchtzusatzes war ohne Bedeutung.