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Totalgewinnprognose bei der Übertragung einer Pferdepension

Eine generationenübergreifende Totalgewinnprognose unter Einbeziehung des un entgeltlichen Rechtsnachfolgers kommt bei einem Landwirtschaftsbetrieb in Betracht, wenn der aktuell zu beurteilende Steuerpflichtige infolge umfangreicher Investitionen die wirtschaftliche Grundlage des späteren Erfolgs in Form von positiven Einkünften bei seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger gelegt hat. Dies gilt zugleich betriebsübergreifend auch dann, wenn der Landwirtschaftsbetrieb

zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird. Die Totalgewinnprognose ist dann ungeachtet der Entstehung zweier landwirtschaftlicher Betriebe für einen fiktiven konsolidierten Landwirtschaftsbetrieb zu erstellen. So lautet die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.10.2018 – VI R 5/17.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt ist der Kläger Alleinerbe seiner 2008 verstorbenen Ehefrau. Die Eheleute übernahmen vom Bruder des Klägers im Jahr 1986 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbau und Milchkuhhaltung sowie Mast- und Zuchtbetrieb für Schweine und Rinder, den sie zunächst fortführten. Seit 1997 betrieben sie auf dem Gelände eine landwirtschaftliche Pferdepension. Hierzu errichteten sie eine Reithalle mit 32 Pferdeboxen sowie eine Führanlage. Später entstand ein weiterer Gebäudekomplex mit Pferdeboxen, zudem ein Strohlager und eine Maschinen- bzw. Werkzeughalle, ein Heulager und zwei Laufställe für junge Pferde sowie eine weitere Reithalle. Um die Anlage herum

befinden sich Betriebsflächen mit Grünland, das für die Heuerzeugung als Pferdefutter verwendet wird.

Im April 2000 übertrugen der Kläger und seine Ehefrau im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u. a. die land- und forst wirtschaftlich genutzten Grundstücke sowie den Betrieb auf ihren Sohn B und behielten sich für fünf Jahre ein Nießbrauchsrecht vor. Das Finanzamt führte für

die Jahre 2002 bis 2004 im Jahr 2006 eine Prüfung durch mit dem Ergebnis, dass hinsichtlich der „Wirtschaftlichkeit des Betriebes “ dieser bestenfalls bei einer Betriebsdauer von 45 Jahren zu einem ausgeglichenen Ergebnis gelangen könne. Es erließ daraufhin geänderte Einkommensteuerfestsetzungen für 2002 bis 2004 ohne Ansatz der Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, da es die Gewinnerzielungsabsicht verneinte, weil auf die zeitlich begrenzte Einkunftsquelle „Nießbrauch“ abzustellen sei.

Der BFH ist der Meinung, dass entgegen der Auffassung des Finanzamts die

Totalgewinnprognose generationenübergreifend unter Einbeziehung des Rechtsnachfolgers zu erfolgen hat und nicht auf die Verlustphase während der Zeit des fünfjährigen Nießbrauchs zu beschränken ist. Die hiernach gebotene generationen- und betriebsübergreifende Betrachtung

führt dazu, dass in die Totalgewinnprognose sämtliche Betriebe einzubeziehen sind. Soweit während der Zeit der Nießbrauchsbestellung zwei Betriebe existieren, sind diese im Rahmen der Totalgewinnprogose fiktiv zu konsolidieren. Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass

etwaige Leistungsbeziehungen zwischen diesen Betrieben zur Ermittlung eines Totalgewinns eliminiert werden.

Die Vorinstanz hatte ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Pferdepension nach ihrer Wesensart und der Art ihrer Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeiten könne. Eine belastbare Schätzung unter Zugrundelegung der bereits angefallenen Verluste, der künftigen Ertragsentwicklung sowie eines (fiktiven) Veräußerungs oder Aufgabegewinns hatte die Vorinstanz nicht vorgenommen.

Der BFH hat dem Finanzgericht im zweiten Rechtsgang aufgegeben zu prüfen, ob der Pferdepensionsbetrieb in der Lage sei, die aufgelaufenen Verluste durch künftige Gewinne zu kompensieren und insgesamt einen Totalgewinn zu erzielen.