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Keine Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei geringfügiger Beschäftigung

Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 20.11.2018 – 2 K 156/18 E ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt war und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wurde.

Der Kläger war in der IT-Branche gewerblich tätig. Er beschäftigte seine Ehefrau, die Klägerin, als Bürokraft für 400 € monatlich. Bei dieser Vergütung war die Firmenwagennutzung mit eingeschlossen. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten, wobei eine feste

Stundenzahl nicht vereinbart wurde. Sowohl Überstunden als auch Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ergänzten die Kläger den Arbeitsvertrag dahingehend, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten.

Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag nicht an und kürzte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug des Klägers. Das Gericht wies die hiergegen erhobene Klage ab, weil der Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dies ist bei Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen der Fall, wenn dieser, aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der

Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung erfüllt.

Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich

dem betrieblichen und nicht – z. B. als Unterhaltsleistungen – dem privaten Bereich zuzurechnen sind.

Das FG führt aus, dass die Abrede über die Arbeitszeit nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspreche, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten. Fremde Dritte hätten zudem Regelungen zur zeitlichen Verfügbarkeit – etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten – getroffen.

Auch die vereinbarte Vergütung sei nicht fremdüblich. Dies gelte insbesondere für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht weit verbreitet sein dürfte. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den

Aufgabenbereich der Ehefrau als Bürokraft, der nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden sei. Zudem fehlten differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse.

Anzumerken ist darüber hinaus, dass die Durchführung des Vertrages ebenfalls nicht fremdüblich sei. Insbesondere lag die Vergütung tatsächlich dauerhaft über dem im Arbeitsvertrag festgelegten Betrag von 400 € brutto pro Monat. Nach den Abreden zwischen dem Kläger und der Klägerin sollten die Zahlungen zur Direktversicherung, zur Pensionskasse und die Kraftfahrzeugüberlassung durch Gehaltsumwandlung bzw. unter

Anrechnung auf das Bruttogehalt geleistet werden. Tatsächlich sind aber sowohl die Direktversicherung als auch die Betriebliche Altersvorsorge zusätzlich und nicht unter Anrechnung auf den Bruttoarbeitslohn geleistet worden. All diese Punkte führten dazu, dass das Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht als fremdüblich gelten konnte.