Direkt zum Inhalt

Kosten der Jägerprüfung: Werbungskosten einer angestellten Landschaftsökologin?

Aufwendungen für eine Jägerprüfung stellen keine Werbungskosten einer angestellten Landschaftsökologin dar. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 20.12.2018 – 5 K 2031/18 E entschieden.

Die Klägerin war als Landschaftsökologin tätig und legte im Streitjahr die Jägerprüfung ab, was mit Aufwendungen in Höhe von knapp 3.000 € verbunden war. Diese Kosten machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Hierzu legte sie eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, wonach es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele und die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit u. a. einen faunistischen

Spürhund einsetze.

Das FG folgte der Auffassung der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, dass die Aufwendungen für die Jägerprüfung nicht beruflich veranlasst gewesen seien. Der Erwerb eines Jagdscheins sei nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser unmittelbare

Voraussetzung für die Berufsausübung sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, da sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teilnehme und auch keine Jagdwaffe mit sich führe.

Eine Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten komme auch nicht infrage, da die Klägerin nicht dargelegt und nachgewiesen habe, dass sie eine berufliche Veränderung anstrebe.

Die erworbenen Kenntnisse seien typischerweise nicht nur im beruflichen, sondern auch im privaten Bereich nutzbar. Dies gelte unabhängig davon, dass die Klägerin derzeit privat nicht der

Jagd nachgehe. Mangels objektiven Ausbildungsmaßstabs komme auch eine Aufteilung der Kosten nicht in Betracht.