Die Lieferung von Pflanzen bildet mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbstständiges Drittes (Gartenanlage) geschaffen wird. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 14.2.2019 – V R 22/17.
Streitig ist in dem Fall, ob Pflanzenlieferungen als selbstständige Leistungen anzusehen sind oder zusammen mit Bauleistungen des Gewerkes „Garten- und Landschaftsbau “ eine einheitliche Leistung bilden.
Der BFH führt aus, dass eine einheitliche Leistung in Form einer komplexen Leistung vorliegt, da durch die Kombination der Pflanzenlieferungen (Büsche, Sträucher, Bäume, Rasen) mit den
Gartenbauarbeiten eine Gartenanlage und damit etwas Eigenständiges, Neues geschaffen wurde, hinter das die Pflanzenlieferungen und die Gartenbauarbeiten zurücktreten. Es geht hier nicht um das bloße Einsetzen von Pflanzen, sondern um die Erstellung einer konzipierten
Gartenanlage nach dem Vorbild eines Barockgartens, bestehend aus Rasenflächen, Beeten, Pflanzen, Bäumen, Wegen, Brüstungen, Gittern nebst Garagenbegrünung. Bei dieser Anlage sind die einzelnen Liefer- und Leistungselemente so eng miteinander verknüpft, dass etwas
Neues geschaffen wurde, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Für den untrennbaren Zusammenhang spricht zudem, dass ausweislich hier vorhandenen Auftragsleistungsverzeichnisses vereinbart war, dass der Auftragnehmer die Gewährleistung für das An- und Weiterwachsen der Pflanzen übernimmt. Die Aufspaltung dieser untrennbaren
wirtschaftlichen Leistung in mehrere Leistungen erscheint daher wirklichkeitsfremd.