Die Übertragung eines Grundstücks gegen Zurückbehaltung eines Nießbrauchs zugunsten des Schenkers und seiner Ehefrau stellt keine Zuwendung zugunsten der Ehefrau dar, wenn sich aus den tatsächlichen Umständen eine Alleinberechtigung des Ehemannes dadurch ergibt, dass die Mieterlöse auf ein nur diesem zustehendes Konto fließen, dieser mit den Mitteln eigenes Vermögen anspart und keine Zahlungsbewegungen zugunsten der Ehefrau erkennbar sind – so die Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) vom 14.2.2019 – 3 K 2098/16 Erb. Streitig ist,
ob die Klägerin eine Schenkung seitens ihres Ehemannes im Wege der Einräumung eines Nießbrauchs erhalten hat.
Der Ehemann der Klägerin übertrug den in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz zu je ½ auf die beiden gemeinsamen Söhne. Er behielt sich zu seinen und der Klägerin Gunsten den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz vor, wobei die
Nießbraucher insbesondere auch die Zins- und Tilgungsleistungen aus den
Darlehensverbindlichkeiten zu tragen hatten. Um die Hausverwaltung kümmerte sich die Klägerin, wobei der Zahlungsverkehr über ein Konto des Ehemannes abgewickelt wurde, für das die Klägerin Bankvollmacht hatte. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Einräumung des Nießbrauchsrechts zugunsten der Klägerin unentgeltlich im Wege der Schenkung erfolgte, und setzte Schenkungsteuer fest.
Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass die Mieten aus dem Grundbesitz weiterhin auf dem allein auf ihren Ehemann lautenden Mietkonto vereinnahmt würden, von dem auch alle Ausgaben, die mit dem Grundbesitz zusammenhingen, bestritten würden. Nach erfolglosem Einspruch erhob sie Klage vor dem FG.
Das Finanzgericht hielt die Klage für begründet. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Die Zuwendung ist freigebig, wenn sie (objektiv) unentgeltlich ist. Ist der Empfänger einer Leistung zur Rückgewähr des Überlassenen verpflichtet, fehlt es insoweit an einer Bereicherung des Empfängers.
Es fehlt danach an einer Bereicherung, soweit der bedachte Gesamtgläubiger – hier die Klägerin – gemäß § 430 BGB zum Ausgleich des Empfangenen verpflichtet ist oder aufgrund abweichender Vereinbarungen das Empfangene vollständig an den anderen Gesamtgläubiger –
hier den Ehemann der Klägerin – herausgeben muss.
Das Verhalten der Ehegatten bezüglich des Gebäude-Kontos ließ mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Alleinberechtigung des Zuwendenden schließen. Zu berücksichtigen war dabei, wie die Ehegatten die Kosten der gemeinsamen Lebensführung bestritten und welche
Funktion dabei dem Mietkonto zukam. Besonderes Gewicht kam dabei der Verwendung der Mittel zu, die für die laufende Lebensführung nicht benötigt wurden. Für den Senat stand fest, dass die Klägerin im Verhältnis zu ihrem Ehemann nicht tatsächlich und rechtlich frei über die
Erträge auf dem Mietkonto verfügen konnte. Das Konto lautete auf den Namen des Ehemannes, und die ihr eingeräumte Bankvollmacht reichte nicht aus, den von ihr vorgenommenen Verfügungen gegenüber ihrem Ehemann rechtlichen Bestand zu verschaffen.
Auch soweit das Finanzamt einwandte, dass das Nießbrauchsrecht mit Lasten und Verpflichtungen verbunden sei, ergibt sich nichts anderes. Denn soweit die Nießbrauchsberechtigten hier die auf dem Grundbesitz liegenden Lasten übernommen hatten, lässt sich aus der Bedienung vom Mietkonto keine schenkungsteuerlich relevante Bereicherung ableiten.