Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das
Bundesfinanzministerium mit Verwaltungsschreiben vom 29.4.2019 – IV C 7 – S2291/19/10001, 2019/0352213 zur Bewältigung der besonderen Forstschäden des Jahres 2018 für die abweichenden Wirtschaftsjahre 2017/2018 und 2018/2019 bzw. für das mit dem Kalenderjahr 2018 übereinstimmende Wirtschaftsjahr bundeseinheitlich eine Regelung getroffen.
Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann für Kalamitätsholz, das auf Schadensereignissen beruht, die im Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 entstanden sind, von der Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise
abgesehen werden, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt.
Für Kalamitätsholz, das auf Schadensereignissen beruht, die im Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 entstanden sind und spätestens bis zum 31.3.2019 der zu ständigen Finanzbehörde mitgeteilt wurden, gilt aus sachlichen Billigkeitsgründen einheitlich der Steuersatz von einem
Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Abgabenordnung in Verbindung mit § 34b Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz und R 34b.7 Abs. 4 Einkommensteuer-Richtlinien, sofern der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt. Begünstigt ist die gesamte Schadensmenge, die für diese
Schadensereignisse anerkannt wurde. Die Verwaltungsanweisungen der vom Sturmtief „Friederike “ betroffenen Länder, die diesen Regelungen entgegenstehen, sind aufgrund dieser bundeseinheitlichen Regelung nicht (mehr) anzuwenden.