Entschädigungszahlungen für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die das Recht dinglich absichert, das belastete Grundstück als Überflutungsfläche für den Betrieb der
Hochwasserrückhaltung zu nutzen, sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.11.2018 – VI R 54/16 im Zuflusszeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen.
Die Klägerin erzielte im Jahr 2011 u. a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sie ermittelte den Gewinn aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb durch Einnahmenüberschussrechnung
gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Klägerin erhielt im November 2011 vom Land eine Zahlung in Höhe von 17.729 € für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit räumte dem Land das
Recht ein, „die Fläche als Überflutungsfläche für den Betrieb der Hochwasserrückhaltung X “ zu nutzen.
Die Klägerin konnte die landwirtschaftliche Nutzung dieses Grundstücks in gleicher Art und Intensität wie zuvor fortsetzen. Die Klägerin begehrte, die Zahlung des Landes gleichmäßig auf einen Zeitraum von zehn Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG zu verteilen. Das Finanzamt behandelte die Zahlung demgegenüber als laufende Betriebs einnahme im Wirtschaftsjahr
2011/2012 und rechnete sie dem Gewinn der Klägerin für das Streitjahr zur Hälfte zu.
Zwar durfte das (Bundes-)Land das Grundstück der Klägerin in Ausübung des ihm durch die beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherten Rechts als Überflutungsfläche nutzen, statistisch tritt ein solcher Überflutungsfall aber nur etwa fünf Mal im Jahrhundert auf.