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Tarifglättung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Nachdem bereits Ende 2016 im Zusammenhang mit der Milchmarktkrise eine Tarifglättungsvorschrift für Steuerpflichtige mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften vom Gesetzgeber beschlossen worden war, die Regelung jedoch unter dem Zustimmungsvorbehalt der EU stand, kommt man der Umsetzung der Regelung nunmehr näher.

Beabsichtigt war eine schnelle Liquiditätshilfe durch Glättung der regelmäßig schwankenden Einkünfte in der Land- und Forstwirtschaft. Die tatsächliche Steuerbelastung soll für einen Betrachtungszeitraum von

drei Jahren mit einer fiktiven Steuerbelastung verglichen werden, um so den starken Gewinnschwankungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auch bei der Steuerfestsetzung Rechnung zu tragen.

Mittlerweile hat die EU-Kommission die Regelung geprüft und erachtet sie als eine zulässige Beihilfe, die der deutsche Gesetzgeber nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beschließen kann. Allerdings sei die Regelung als Wahlrecht zu gestalten. Außerdem seien Doppelbegünstigungen zu vermeiden und die Steuerermäßigung nur unter der Bedingung der Einhaltung beihilferechtlicher Regelungen zu gewähren.

Nachdem Steuerveranlagungen der Land- und Forstwirte bereits seit 2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, um diese noch nicht geltende Regelung in Anspruch nehmen zu können, liegt nunmehr mit Datum vom 08.05.2019 der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften des Bundesfinanzministeriums vor, in dem die gesetzlichen Vorschriften des § 32c EStG den EU-Vorgaben angepasst werden. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.