Für alle forstwirtschaftlichen Betriebe, die Waldflächen kaufen und Grunderwerbsteuer dafür zahlen müssen, ist die folgende Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) vom 16.5.2019 – 7 K 3217/18 GE von besonderem Interesse: Der Wert der aufstehenden Bäume gehört bei dem Erwerb von Waldflächen durch einen forstwirtschaftlichen Betrieb nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, da sie als Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Im Streitfall erwarb der Kläger Waldflächen zum Preis von 105.000Euro, wobei ein Teilbetrag
(73.500 Euro) auf den Aufwuchs entfiel. Der Kläger erklärte dies dem Finanzamt, das aber nicht der Aufteilung in Bodenwert und Aufwuchs folgte, sondern als Gegenleistung jeweils den Wert für Boden und Aufwuchs festsetzte, weil gemäß § 94 Abs. 1 BGB zu den wesentlichen Bestandteilen
die Erzeugnisse eines Grundstücks gehörten, solange sie mit dem Grund und Boden verbunden seien. Hiergegen richtete sich die Klage.
Das FG hielt den angefochtenen GrESt-Bescheid für rechtswidrig. Unter Grundstücken sind nach § 2 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) Grundstücke im Sinne des BGB zu verstehen.
Wesentliche Bestandteile sind nach § 94 S. 2 BGB auch Pflanzen mit dem Zeitpunkt des Einpflanzens. Zu den wesentlichen Bestandteilen gehören nach § 95 Abs. 1 BGB solche Sachen jedoch nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden
sind, dazu gehören zum Verkauf bestimmte Pflanzen. Bei dem forstwirtschaftlichen Betrieb waren die Bäume zum Abholzen und zum Verkauf des Holzes bestimmt. Sie sollten nicht auf Dauer auf den Grundstücken verbleiben.