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Keine Grunderwerbsteuer für Weihnachtsbaumkulturen

Dem FG Münster (Urteil v. 14.11.2019, 8 K 168/19 GrE) lag die Frage vor, ob Weihnachtsbaumkulturen, die sich auf einem erworbenen Grundstück befinden, mit in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.

Im Streitfall kaufte der Steuerpflichtige mehrere Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 112.178 qm sowie Aufwuchs. Die Anschaffung erfolgte über drei Kaufverträge, die in einer notariellen Urkunde zusammengefasst wurden. Neben den Grundstücken wurde unter anderem als Kaufgegenstand der darauf befindliche Aufwuchs, der als Weihnachtsbaumkulturen bezeichnet wurde, aufgeführt. Soweit vorhanden wurde der jeweilige Kaufpreis auf Grund und Boden und Aufwuchs aufgeteilt. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 11.06.2018 Grunderwerbsteuer i.H.v. 6,5 % fest und berücksichtigte dabei auch den Aufwuchs in Form von Weihnachtsbaumkulturen. Der daraufhin erhobene Einspruch gegen den Bescheid blieb erfolglos, sodass die Steuerpflichtige Klage erhoben hat.

Das FG Münster gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung des FG unterliegen die Weihnachtsbaumkulturen nicht der Grunderwerbsteuer. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer, wenn er sich auf ein inländisches Grundstück bezieht. Dabei legt § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG fest, dass unter Grundstücken i.S.d. GrEStG Grundstücke i.S.d. BGB zu verstehen sind. Die §§ 94 bis 95 BGB definieren dabei, was als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen ist. Weihnachtsbäume fallen entgegen der Auffassung des FA nicht hierunter.

Grundsätzlich erfüllen die Weihnachtsbäume die Voraussetzungen des § 94 BGB, wonach Samen mit dem Aussäen und eine Pflanze mit Einpflanzen wesentliche Bestandteile darstellen, jedoch werden die Weihnachtsbäume nur zu einem vorübergehenden Zweck (Anbau für den Verkauf) eingepflanzt. Gemäß § 95 BGB können Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, keine wesentlichen Bestandteile darstellen.

Hinweis:

Revision wurde zur Fortbildung des Rechts und mit dem Hinweis auf das bereits anhängige Verfahren des FG Düsseldorf (Erwerb Forstflächen) beim BFH (Az.: II R 36/19) zugelassen.