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Zwangsbetriebsaufgabe und Verpächterwahlrecht

Mit den Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts hat sich das Finanzgericht München (FG) in seinem Urteil vom 25.9.2018 – 12 K 3314/16 beschäftigt: Das Verpächterwahlrecht setzt bei einem landwirtschaftlichen Betrieb voraus, dass die wesentlichen Grundlagen des Betriebs

verpachtet werden oder sonst für eine mögliche Betriebsfortführung zur Verfügung stehen. Geschieht dies nicht, weil ein Teil der wesentlichen Grundlagen des Betriebsvermögens veräußert oder verschenkt wird, so liegt eine Betriebsaufgabe mit der Folge vor, dass die verpachteten Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen überführt werden. Wurde die Hofstelle im Jahr 1974 verkauft, kann das Verpächterwahlrecht nicht ausgeübt werden; es liegt eine Zwangsbetriebsaufgabe der Landwirtschaft vor.

Eine Erbengemeinschaft (Klägerin) erwarb mit dem Tod der Mutter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge verpachtete landwirtschaftliche Flächen. Die Mutter hatte nach dem Tod ihres Ehemannes 1973 die landwirtschaftlichen Flächen verpachtet und die Hofstelle veräußert.

Seit 1976 wurden die Einkünfte bei der Erblasserin als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt.

Für das Jahr 2010 erklärte die Erbengemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, das Finanzamt ging jedoch von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus und ermittelte wegen der daraus folgenden abweichenden zeitlichen Zuordnung einen höheren

Gewinn.

Hiergegen richtete sich die Klage, weil die Landwirtschaft bereits 1974 mit dem Verkauf der Hofflächen aufgegeben worden sei. Das Finanzamt beantragte, die Klage abzuweisen, weil bisher keine eindeutige Betriebsaufgabeerklärung vorliege.

Das FG München hielt die Klage für begründet. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpach tung. Der von der Erblasserin bis ins Wirtschaftsjahr 1973/1974 geführte land- und forstwirtschaftliche Betrieb wurde von dieser mit dem Verkauf der Hofstelle im Wirtschaftsjahr 1974/1975 aufgegeben. Das zunächst nur für den Fall, dass der ganze Betrieb als Einheit verpachtet wurde, gewährte

Verpächterwahlrecht wurde durch die BFH-Rechtsprechung auf Fälle der parzellenweisen Verpachtung bisher selbst bewirtschafteter Ländereien erweitert. Das Verpächterwahlrecht setzt aber weiterhin voraus, dass die wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet werden oder sonst für eine mögliche Betriebsfortführung zur Verfügung stehen. Da der Betrieb der Erblasserin von der eigenen Hofstelle aus betrieben wurde, hatte die Erblasserin im Streitfall mit dem Verkauf der Hofstelle somit eine wesentliche Grundlage ihres Betriebs veräußert.

Die Hofstelle und der landwirtschaftliche Grund gehörten somit zu den wesentlichen Grundlagen ihres Betriebs. Die Erblasserin konnte das Verpächterwahlrecht somit nur ausüben, wenn sie auch nach der Verpachtung der Grundstücke diesen Betrieb irgendwann in der Zukunft würde (identitätswahrend) fortführen können. Dies war aber nicht der Fall, da sie, nachdem sie die landwirtschaftlichen Grundstücke verpachtet hatte, eine wesentliche Betriebsgrundlage, die Hofstelle, veräußert hat. Der Betrieb der Erblasserin wurde daher spätestens im Jahr 1975 mit dem Übergang von Nutzen und Lasten an der Hofstelle aufgegeben. Einer Betriebsaufgabeerklärung bedurfte es bei einer solchen (Zwangs-

)Betriebsaufgabe nicht. Auf die Erben gingen beim Tod der Erblasserin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge somit landwirtschaftlich genutzte Grundstücke des Privatvermögens über. Die Fortführung des Pachtverhältnisses durch die Klägerin führte daher nicht zu Einkünften

aus Land- und Forstwirtschaft, sondern zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung .