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Steuerliche Maßnahmen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz

Der Koalitionsausschuss hatte sich am 03.06.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket

mit einer vorübergehenden Mehrwertsteuersenkung und weiteren vielen steuerlichen Maßnahmen

verständigt. Zur Umsetzung haben der Bundestag und der Bundesrat am 29.6.2020 das Zweite Gesetz

zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen verabschiedet. Mit diesem Paket soll die Konjunktur

gestärkt und die Wirtschaftskraft Deutschlands angekurbelt werden. Zusätzlich sollen mit einem

Zukunftspaket Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologien gefördert werden.

  1. Senkung der Umsatzssteuer

    Eine zentrale, aber überraschende Maßnahme des Pakets ist eine befristete Senkung der

    Mehrwertsteuer. Damit soll der Binnenkonsum gestärkt werden. Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020

    sinkt der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf

    5 Prozent (§§ 12 Abs. 1, 28 Abs 1 u. 2 UStG). Zuvor hatte der Bundesrat bereits am 05.06.2020 dem

    (ersten) Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.06.2020 und vor dem

    1.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von

    Getränken der ermäßigte Steuersatz gilt.

    Viele umsatzsteuerliche Detailfragen sind dabei zu beachten. Sehen Sie dazu den nachfolgenden Artikel

    in diesem Mandantenbrief.

  2. Fristen bei Reinvestitionsrücklagen

    Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können

    Steuerpflichtige steuerfrei in eine Rücklage einstellen. Diese Rücklage ist grundsätzlich innerhalb von 4

    Jahren ebenfalls steuerfrei auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter übertragbar.

    Wird nicht fristgemäß reinvestiert ist die Rücklage gewinnwirksam aufzulösen und zusätzlich für jedes

    Jahr ihres Bestehens mit 6 % zu verzinsen.

    Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden vorübergehend um ein Jahr verlängert (§ 52 Abs. 14

    Satz 4 bis 6). Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem

    1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6b Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 1

    Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 10 Satz 8 EStG aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist

    erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Die Verordnungsermächtigung ermöglicht eine

    Verlängerung der Fristen bis höchstens zum 31.12.2021

  3. Vorübergehende Wiedereinführung einer degressiven AbschreibungDer Gesetzgeber hat für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die 2020oder 2021 angeschafft werden, eine degressive Abschreibung eingeführt. Wie sich die degressive Abschreibung auswirkt, zeigt das nachfolgende Beispiel: Unternehmer Max Bauer kauft eine Maschine für 100.000 €. Ihre Nutzungsdauer beträgt acht Jahre.

    Schreibt er die Maschine degressiv ab, dann darf er im ersten Jahr 25 Prozent von den 100.000 € (=25.000 €) ansetzen. Würde er im ersten Jahr nur linear abschreiben, dann könnte er nur 12.500 € absetzen (100.000 €/8 Jahre). Im zweiten Jahr beträgt die degressive Abschreibung dann noch 18.750 € (= 25 Prozent von 75.000 € Restbuchwert), da sich die 25-prozentige AfA immer nur auf den Restbuchwert bezieht und somit von Jahr zu Jahr geringer wird. Im fünften Jahr würde sich dann ein Wechsel zur linearen Restwert-AfA rechnen, da sich der anfängliche Vorteil in den Folgejahren umkehrt. Dann wird es günstiger den Restbuchwert des Vorjahres gleichmäßig – also linear – auf die dann noch verbleibende Restnutzungsdauer zu verteilen. Die Tatsache, dass für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann, kann bereits unterjährig bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden und so Liquiditätsvorteilen zur Folge haben.

  4. Investitionsabzugsbeträge – Fristverlängerung um ein Jahr

    Investitionsabzugsbeträge nach § 7 EStG sind grundsätzlich bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Für Fälle in denen die 3-jährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, wird diese auf 4 Jahre verlängert. Die Investition kann also auch in 2021 getätigt werden, ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) befürchten zu müssen.

  5. Aktuelle Verluste bereits in 2019 verrechnen

    Damit die Unternehmen nicht Steuern für 2019 nachzahlen müssen, obwohl sie im Folgejahr Verluste schreiben, hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Verlustrücktrag gelockert. Die Grenze für den Verlustrücktrag bei Einzelveranlagung wurde von 1 auf 5 Millionen Euro erhöht und bei Zusammenveranlagung von 2 auf 10 Millionen Euro. Der Verlustrücktrag für 2019 ließ sich bislang erst mit der Abgabe der Steuererklärung 2020 und somit frühestens im Jahr 2021 beantragen. Um nun nicht bis zum Jahr 2021 auf die Steuererstattung für 2019 warten zu müssen, kann man jetzt eine pauschale nachträgliche Herabsetzung der für 2019 geleisteten Vorauszahlungen beantragen. Man erhält also einen Teil der Vorauszahlungen sofort zurück. Dabei wird die damalige Berechnung der Vorauszahlungen geändert; es wird von einem um 30 Prozent niedrigerem Gesamtbetrag der Einkünfte ausgegangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die laufenden Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null herabgesetzt wurden, da mit negativen Einkünften gerechnet wird, und dass keine lohnsteuerabzugspflichtigen Einkünfte erzielt werden. Damit können Unternehmer Verlustrückträge in ihrem Betrieb nutzen, ohne ihren genauen Verlust für 2020 jetzt überhaupt schon beziffern zu können. Es kann auch eine höhere Reduzierung beantragt werden, allerdings muss dies mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Wer jedoch keine Verluste, sondern nur geringere Gewinne machen wird, kann von dieser Regelung nicht profitieren, da sich keine Verluste ergeben, die nach 2019 rückgetragen werden können. Wer bereits die Steuererklärungen für 2019 vorbereitet oder sogar den Bescheid schon hat, braucht die Vorauszahlungen nachträglich nicht herabsetzen zu lassen. Hier gibt es die Möglichkeit, dass man – wie oben beschrieben – bereits pauschal 30 Prozent niedrigere Einkünfte ansetzt. Folglich wird die niedrigere, aber endgültige Einkommensteuer 2019 zu einer Erstattung führen, da für dieses Jahr zu viel vorausgezahlt wurde.

  1. Höhere Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

    Der Ermäßigungsfaktor für die Anrechnung von gezahlter Gewerbesteuer (bei gewerblichen Lohnunternehmen, Handelsgeschäften, Biogasanlagen, Photovoltaikanlagen etc.) bei der

    Einkommensteuer wird für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften erhöht. Statt dem bisher 3,8-fachen lässt sich künftig das bis zu 4-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags anrechnen.

    So können Einzelunternehmer und Personengesellschaften zukünftig von Gewerbesteuer-Hebesätzen der Gemeinden von bis zu 400 Prozent vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden. Bisher lag die Obergrenze bei 380 Prozent.

    Außerdem wird der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände von 100.000 € auf 200.000 € erhöht (§ 8 Nr. 1 GewStG). Beides gilt ab Erhebungszeitraum 2020.