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Allgemeines Wahlrecht für Land- und Forstwirte das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr zu wählen

Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr (Wj.) zu ermitteln. Wj. ist hierbei grundsätzlich der Zeitraum vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres. Abweichende Regelungen sind für Betriebe mit hohem Futterbauanteil, reine Weinbaubetriebe und reine Forstbetriebe zugelassen. Letztere sowie Gartenbaubetriebe können auch ein dem Kalenderjahr (Kj.) entsprechendes Wj. wählen, was allen anderen Betrieben bislang verwehrt wurde.

Durch die fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BGBl I 2020, 1495) wurde nunmehr für alle Land- und Forstwirte die Möglichkeit geschaffen, neben den bisher zugelassenen Gewinnermittlungszeiträumen auch ein dem Kj. entsprechendes Wj. zu wählen. Dies soll u. a. die Erstellung und Überprüfung der für das Kj. abzugebenden Umsatzsteuererklärungen erleichtern.

Die Änderung kann erstmals für Wj. angewendet werden, die nach dem 31.12.2018 beginnen, beispielsweise für das Wj. beginnend mit dem 01.07.2019. Einer Zustimmung des Finanzamtes bei der Umstellung des Wj. auf das Kj. bedarf es danach nicht. Stellt ein LuF von einem vom Kj. abweichenden Wj. nunmehr auf ein mit dem Kj. übereinstimmendes Wj. um, verlängert sich das letzte vom Kj. abweichende Wj. um den Zeitraum bis zum Beginn des ersten mit dem Kj. übereinstimmenden Wj. Der entsprechende Gewinn ist nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG zeitanteilig zu berücksichtigen.

Zu beachten ist, dass sich mit dem Wechsel des Gewinnermittlungszeitraumes auch die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen ändert. Die für LuF, die ihren Gewinn für ein vom dem Kj. abweichenden Wj. ermitteln, in Betracht kommende Abgabefrist kommt dann nicht länger zur Anwendung. In diesen Fällen gelten dann die allgemeinen Regelungen zur Abgabefrist.

Hinweis:

Anbieten kann sich eine Umstellung auf das Kj. als Wj. z.B. für verpachtet Betriebe, Betriebe die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, Betriebe mit geringen Gewinnschwankungen oder bei kleinen luf Betrieb, deren Einkünfte im Gegensatz zum daneben bestehenden Gewerbebetrieb von untergeordneter Bedeutung sind.