Die steuerfreie Entnahme einer Wohnung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ist nach 1998 nur möglich, wenn es sich um ein Baudenkmal handelt (BFH-Urteil vom 16.1.2020, VI R 22/17).
Im Streitfall hatte die Klägerin seit 2002 den Landwirtschaftsbetrieb ihres Vaters gepachtet. Auf dem Hofgrundstück befanden sich zwei Häuser: das Betriebsleiterhaus und das ehemalige Altenteilerhaus. Beide Gebäude waren seit 1987 Betriebsvermögen und Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassen. 2006 zog die Tochter als Pächterin in das nicht denkmalgeschützte Betriebsleiterhaus ein. 2008 überließ der Vater seiner Tochter dann den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Eine Konsequenz war die Entnahme des Hauses aus dem Betriebsvermögen, die die Tochter als steuerfrei behandelte, das Finanzamt aber nicht.
Es folgte eine gerichtliche Auseinandersetzung vor dem Schleswig-Holsteinischen FG. Das Gericht wies die von der Erbin eingereichte Klage ab. Denn die steuerfreie Entnahme einer Wohnung ist gemäß § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG nach dem 31.12.1998 nur noch möglich, wenn es sich hierbei um ein Baudenkmal handelt.
Der BFH wies die eingelegte Revision als unbegründet zurück und bestätigte das FG-Urteil. Wie das FG ist auch der BFH der Auffassung, dass die steuerfreie Entnahme von Wohnungen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG voraussetzt, dass es sich bei dem entnommenen Gebäude oder Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften um ein Baudenkmal handelt. Diese Bedingung erfüllte das Betriebsleiterhaus nicht. Eine steuerfreie Entnahme scheidet damit aus.