Das Bundesfinanzministerium (BMF) befasst sich im Erlass vom 18.9.2020 ausführlich mit der Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG (IV C 7 – S 2230/19/10003 :007).
Kurzer Rückblick:
Die Europäische Kommission stellte am 30.1.2020 durch Beschluss fest, dass es sich bei § 32c EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland handelt.
Die steuerabschnittsübergreifende Tarifermäßigung ist daher am 30.1.2020 in Kraft getreten. Die Regelung ermöglicht eine durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für einen Zeitraum von drei Jahren.
Der Erlass setzt sich mit den insgesamt drei Tarifermäßigungszeiträumen (2014 –2016, 2017 –2019 und 2020–2022) auseinander und gibt Auskunft über die Zugangsvoraussetzungen, die Ermittlung der Tarifermäßigung sowie die Änderung einer gewährten Tarifermäßigung.
Hinsichtlich der Ermittlung der Tarifermäßigung wird ausführlich auf die begünstigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, auf die Summe der positiven Einkünfte, auf die fiktive Steuerberechnung, auf die Ermittlung der anteiligen tariflichen Einkommensteuer, auf eine Bilanzänderung für Veranlagungszeiträume vor Inkrafttreten der Tarifermäßigung sowie auf die Besonderheiten bei Ehegatten und Lebenspartnern eingegangen. Auch eine begangene Steuerverkürzung wird im Erlass behandelt. Der Erlass ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.