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Corona-Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld verlängert

Die zweite Phase der Corona-Finanzhilfen für die Fördermonate September bis Dezember wurde beschlossen. Die Zugangshürden sinken und die Förderung wird insgesamt noch ausgeweitet. Wichtig: Die in Anspruch genommenen Leistungen sind zu versteuern und daher bei der Gewinnermittlung als Einnahme zu berücksichtigen.

Förderfähig sind im Förderzeitraum anfallende betriebliche Fixkosten, wie zum Beispiel Mieten/Pachten, Zinsen, Grundsteuern oder Ausgaben für Elektrizität, Wasser oder Heizung. Die Förderhöhe ist gestaffelt und hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat ab. Der Umsatzeinbruch muss mindestens 30 % betragen. Die maximale Förderung beläuft sich auf 50.000 € pro Monat. Die Förderung ist über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu beantragen.

Verabschiedet wurde auch das Beschäftigungssicherungsgesetz, das am 1.1.2021 in Kraft tritt und bis zum 31.12.2021 befristet ist. Das Kurzarbeitergeld steigt da durch ab dem vierten Monat auf 70/77 % und ab dem siebten Monat auf 80/87 %. Ebenfalls verlängert bis Ende 2021 wurden die anrechnungsfreien Hinzuverdienstregelungen.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig erstattet. Vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 ist eine Erstattung der Beiträge bis zur Höhe von maximal 50 % möglich, wenn mit der Kurzarbeit bi s zum 30.6.2021 begonnen wurde.

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis Ende 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021 .