Bodenrichtwerte eignen sich für die Bestimmung des Bodenwerts eines Grundstücks, wenn sie für eine Bodenrichtwertzone ermittelt wurden, in der das Grundstück liegt.
Wenn für ein Anliegergrundstück sowohl ein Straßen- als auch ein Platzwert in Betracht kommt, muss im Rahmen einer Einzelbewertung entschieden werden, in welchem Umfang das Grundstück dem Straßen- und dem Platzwert zuzuordnen ist.
Ob der Bewertung eines Grundstücks die Wertermittlungsverordnung (WertV) oder die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmowertV) zu Grunde gelegt wird, hängt davon ab, welche Verordnung am Bewertungsstichtag gültig war. Bei einer Bewertung zum Stichtag 1.6.2010 ist (noch) die WertV maßgeblich. Welche Verordnung zum Zuge kommt, hängt nicht vom Zeitpunkt der Erstellung eines Wertgutachtens ab. Das hat der BFH in seinem Urteil vom 16.9.2020 entschieden (II R 1/18).
Im Streitfall ging es um die Bewertung eines im Jahr 2009 geerbten Anteils an einem bebauten Grundstück. Die Bewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ergab einen Grundbesitzwert in Höhe von 4,8 Mio. Euro.
Der Erbe versuchte, auf dem gerichtlichen Weg mit Hilfe eines von einem Sachverständigen erstellten Gutachtens einen niedrigeren gemeinen Wert durchzusetzen. Der Gutachter griff in seinem Gutachten allerdings auf den Wert einer anderen Bodenrichtwertzone zurück und ging zudem fälschlicherweise von der Anwendung der ImmoWertV aus. Aus diesen Gründen wies der BFH die Sache an die Vorinstanz zurück, um dem Kläger die Gelegenheit zur Nachbesserung des Gutachtens zu geben.