Der BFH hat darüber zu entscheiden, ob bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt. Das Gericht hat das anhängige Verfahren zunächst ausgesetzt und sich mit mehreren Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof gewandt (EuGH-Vorlage vom 10.6.2020, V R 6/18).
Dem beim BFH anhängigen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin handelte im Streitjahr unter anderem mit Holzhackschnitzeln (Industrie- und Waldhackschnitzel). Industriehackschnitzel werden aus dem beim Zerlegen von Baumstämmen anfallenden Sägerestholz hergestellt, das durch den Einsatz von Häckslern zu Holzhackschnitzeln zerkleinert wird. Waldhackschnitzel werden aus Wipfelholz oder Schwachholz bei der Waldpflege gewonnen. Das Waldrestholz wird im Wald zerhackt und anschließend getrocknet. Sämtliche Holzhackschnitzel wurden dann unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes veräußert. Das Finanzamt wendete dagegen den Regelsteuersatz an.
Der BFH hat dem EuGH nun mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zum einen möchte das Gericht wissen, ob der Begriff des Brennholzes in Art. 122 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie jegliches Holz umfasst, das zum Verbrennen bestimmt ist.
Zum anderen will der BFH wissen, ob ein Mitgliedstaat die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vom Verwendungszweck des gelieferten Brennholzes abhängig machen kann. Und falls dieses bejaht wird: Ob die Lieferung verschiedener Brennholzformen, die aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers demselben Bedürfnis dienen (hier: Heizen), unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen kann.