Das Niedersächsische FG hat festgestellt: Bei der Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Stallanlagen kann die Begrenzung der Mindestbemessungsgrundlage auf das marktübliche Entgelt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz UStG) nicht pauschal mit dem Hinweis abgelehnt werden, es gäbe vor Ort keine vergleichbaren Anlagen, weil die verpachteten Stallanlagen individuell nach den Bedürfnissen des Pächters errichtet werden. In einem solchen Fall sei für die Ermittlung vergleichbarer Objekte auf solche Regionen abzustellen, in denen sich entsprechende Ställe befinden und die Futterlage vergleichbar ist (Urteil vom 26.11.2020, 11 K 12/20).
Im Urteilsfall hatte ein Landwirt einen Boxenlaufstall mit 65 Milchviehplätzen an eine GbR für einen jährlichen Pachtzins von 45.000 € netto verpachtet. Der Verpächter verzichtete hierbei auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a UStG. Der Betriebsprüfer stufte die Verpachtung als eine sonstige Leistung an nahestehende Personen ein und setzte als Mindestbemessungsgrundlage 66.000 € an, orientierte sich dabei aber nicht an dem marktüblichen Entgelt. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Die daraufhin eingereichte Klage war erfolgreich.
Denn nach Ansicht des Finanzgerichts ist es möglich, ein marktübliches Entgelt zu ermitteln. Dafür ist es nicht zwingend erforderlich, auf die Verhältnisse vor Ort abzustellen. Festzustellen ist zunächst, welche Faktoren für die Preisfindung maßgeblich sind. Dadurch wird es möglich, die Kriterien für ein vergleichbares Leistungsangebot festzulegen. Dann gilt es Regionen zu identifizieren, in denen sich vergleichbare Stallanlagen befinden und eine entsprechende Futterlage vorzufinden ist, um darüber zum marktüblichen Entgelt zu gelangen.