Im Januar 2021 entschied die Bundesregierung, den Abschreibungszeitraum von Computerhardware und -software zu verkürzen, um zusätzliche steuerliche Anreize für die Anschaffung solcher materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter zu schaffen und die mit dem Kauf einhergehende wirtschaftliche Belastung zu verringern.
Innerhalb weniger Wochen stampfte das BMF ein Anwendungsschreiben aus dem Boden, das die steuerlichen Details regelt und festlegt, welche Wirtschaftsgüter von der Verkürzung des Abschreibungszeitraums profitieren (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3 - S 2190/21/10002:013).
Das BMF-Schreiben stellt klar: Bestimmte Hard- und Software (zum Beispiel Desktop-Computer, Notebooks, mobile Workstations, Dockingstations sowie Peripheriegeräte) kann bereits im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Eine solche kurze Abschreibungsdauer war bis dahin nur bei gebraucht erworbenen Wirtschaftsgütern mit einer sehr kurzen betrieblichen Restnutzungsdauer oder bei der Anschaffung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) möglich.
Die neuen Regeln gelten für Gewinnermittlungen, die nach dem 31.12.2020 enden. Wurde ein begünstigtes Wirtschaftsgut bereits vor dem 1.1.2021 angeschafft und bis Ende 2020 noch nicht vollständig abgeschrieben, kann die Abschreibung des Restbuchwertes im Jahr 2021 erfolgen.
Die neue Sofortabschreibung gilt auch für Überschusseinkünfte. Damit profitieren von den neuen Regeln auch Arbeitnehmer, die sich auf eigene Kosten Hard- oder Software für ihre Arbeit im Home-Office angeschafft haben.