Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder mit Beschluss vom 25.1.2021 zum Thema (Neu-)Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags als Grundlage für die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen geäußert.
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann das Finanzamt bei Kenntnis einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung, die sich voraussichtlich nachteilig auf die Höhe des Gewerbeertrags auswirkt, die ursprünglich festgelegten Gewerbesteuer-Vorauszahlungen anpassen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Finanzamt bereits auf Antrag die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen angepasst hat.
Vor diesem Hintergrund können Steuerpflichtige, die aufgrund der Corona-Pandemie finanzielle Einbußen erlitten haben, bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des für die Ermittlung der Vorauszahlungen heranzuziehenden Gewerbesteuermessbetrages stellen. An die Prüfung der Voraussetzungen für die Herabsetzung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden möglicherweise wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Setzt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag neu fest, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festlegung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.
Etwaige Stundungs- und Erlassanträge sind nur dann an das Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen wurde.