Die nach § 7g EStG begünstigten Investitionskosten sind durch das Jahressteuergesetz 2020 auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter angehoben worden. Für alle Einkunftsarten existiert nun eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags (IAB).
Die IAB-Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden. Bei Einkünften aus LuF kann die Neuregelung also erstmals am Schluss des Wirtschaftsjahres 2019/2020, das heißt in der Bilanz zum 30.6.2020 angewendet werden. Daraus folgt aber auch, dass die Bezugsgröße des Wirtschaftswerts/Ersatzwirtschaftswerts als zusätzliches Betriebsgrößenmerkmal nicht mehr gilt und die Vorteile der Neuregelung nur von Betrieben in Anspruch genommen werden können, die die Gewinngrenze von 200.000 € zu diesem Bilanzstichtag nicht überschreiten.
Den Nachteil des Wegfalls des Wirtschaftswerts/Ersatzwirtschaftswerts als Betriebsgrößenmerkmal gleicht der Gesetzgeber aus, indem er den LuF-Betrieben die Möglichkeit einräumt, die Neuregelung erst zeitverzögert, nämlich spätestens für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17.7.2020 enden, sodass die „Altregelung“ unter Berücksichtigung des Wirtschaftswerts/Ersatzwirtschaftswerts als Betriebsgrößenmerkmal bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2019/2020 anwendbar bleibt und noch in der Bilanz zum 30.6.2020 in Anspruch genommen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass auch in diesem Fall der Abzug von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten möglich ist.