Kann eine Zugmaschine von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden? Sie kann, sofern sie unter die Regelung des § 3 Nr. 7 Buchst. a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) fällt.
Nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ist das Halten einer Zugmaschine von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern diese ausschließlich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (im Sinne des Bewertungsrechts) eingesetzt wird. Von einer Forstwirtschaft ist auszugehen, wenn die Tätigkeit auf den planmäßigen Anbau und den Abschlag von Holz abzielt.
In einem Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg ging es um die Steuerbefreiung einer Zugmaschine, die der Kläger ausschließlich für Holzarbeiten in seinem Wald nutzte (Urteil vom 24.6.2020, 2 K 705/20). Der Wald war ca. 2 ha groß und diente dem Kläger zur Gewinnung von Brennholz für den Eigenbedarf. Der Baumbestand umfasste zunächst nur Kiefern und Fichten. Durch das Pflanzen von rund 1.500 Laubbäumen versuchte der Waldbesitzer seit einigen Jahren, den Laubwald-Bestand zu erhöhen.
Das Zollamt lehnte eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ab, weil die erwirtschafteten Erzeugnisse nur für den Eigenbedarf bestimmt waren und keine Holzverkäufe nachgewiesen werden konnten.
Das FG gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Klage statt, sprach sich also für die Steuerbefreiung aus. Denn wenn eine Waldfläche größtenteils in verwahrlostem Zustand als Nadelwald erworben und über Jahre durch Anpflanzen von Laubbäumen zu einem Mischwald aufgeforstet wird, kann von der Existenz eines forstwirtschaftlichen Betriebs ausgegangen werden.