Bekanntermaßen ist der steuerliche Abzug von Versorgungsleistungen vom Betriebsübernehmer von den Hofübergebern korrespondierend als sonstige Einkunft zu versteuern. Um dieses Korrespondenzprinzip abzusichern, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2020 nun verfügt, dass es den Steuerabzug ab dem Steuerjahr 2021 nur noch dann gibt, wenn der Übernehmer in seiner Steuererklärung die Steuer-Identifikationsnummer der Altenteiler als Empfänger der Altenteilsleistungen angeben. Wie bisher müssen natürlich die vereinbarten Leistungen aus dem Übergabevertrag vollständig und laufend erbracht und Änderungen für die Zukunft schriftlich festgehalten werden, um den Abzug nicht zu gefährden.
Fachinformationen
17.05.2021