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Reform der Grunderwerbsteuer kommt zum 1.7.2021

Bereits seit mehreren Jahren ist eine Verschärfung des Grunderwerbsteuerrechts geplant. Es geht um die Erschwerung sogenannter Share Deals. Mittels solcher Share Deals – also dem Erwerb von Anteilen an grundbesitzhaltenden Gesellschaften – konnte in der Vergangenheit unter gewissen Voraussetzungen die Grunderwerbsteuer vermieden werden. Bereits im Jahr 2019 war mit einer Verabschiedung des Gesetzes gerechnet worden. Die Regierungskoalition konnte sich jedoch schlussendlich über einzelne Details der Reform nicht einigen. Erst im April 2021 wurde nun im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages diese Einigung erreicht. Die Reform soll nun aller Voraussicht nach zum 1.7.2021 in Kraft treten.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die nunmehr geplanten Änderungen entsprechen im Wesentlichen dem bereits aus dem Jahr 2019 bekannt gewordenen Gesetzentwurf:

  1. Die Quoten, ab denen der Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer auslöst, werden von 95 auf 90 % abgesenkt. Betroffen davon sind sämtliche Tatbestände für grundstückshaltende Gesellschaften (Veränderung im Gesellschafterbestand von Personengesellschaften, Anteilsvereinigung in einer Hand an Personen- und Kapitalgesellschaften).
  2. Nicht abgesenkt wird demgegenüber die Mindestbeteiligungsquote für die Anwendung der Konzernklausel (weiterhin 95 %).
  3. Für Veränderungen im Gesellschafterbestand von Kapitalgesellschaften wird eine neue Vorschrift eingeführt. Sie entspricht derjenigen, die es bereits für Personengesellschaften gibt.

Danach unterliegt ein Vorgang der Grunderwerbsteuer, durch den innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile an der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen. Der bislang häufig praktizierte Erwerb unter Beteiligung eines Co-Investors (mit mindestens 5,1 %) scheidet somit nun auch bei Kapitalgesellschaften aus.

  1. Die Betrachtungszeiträume der vorgenannten Tatbestände dehnen sich von bisher fünf auf zehn Jahre aus.
  2. Ebenso werden die Vor- bzw. Nachbehaltensfristen in den Befreiungsvorschriften für die Übertragung von Grundbesitz auf bzw. von Personengesellschaften entsprechend verlängert. Für einen in der Praxis bisher gängigen Fall, in dem ein (ohne Grunderwerbsteuerbelastung erworbener) Anteil an einer grundbesitzenden Personengesellschaft steueroptimal aufgestockt werden soll, verlängert sich die Haltefrist sogar auf 15 Jahre.
  3. ·Wiederum nicht betroffen ist die Konzernklausel: Hier bleibt es bei fünf Jahren (allerdings bereits bislang jeweils vor und nach dem Rechtsvorgang, soweit umwandlungsrechtlich möglich).
  4. Neu – auch im Vergleich zu dem bisherigen Gesetzentwurf – ist die Einführung einer Börsenklausel. Bei börsennotierten Gesellschaften soll Grunderwerbsteuer nicht deshalb ausgelöst werden, weil 90 % der Aktien auf „neue Gesellschafter“ übergegangen sind.

Inkrafttreten

Die Neuregelung soll am 1.7.2021 in Kraft treten. Daneben gelten die bisherigen Schwellenwerte fort, das heißt, es wird nicht möglich sein, eine ohne Grunderwerbsteuer erworbene Beteiligung von 94,9 % (also über dem neuen Schwellenwert) nun steueroptimal auf 100 % aufzustocken. Für die neue Vorschrift zur Veränderung des Gesellschafterbestands von Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b Grunderwerbsteuergesetz – GrEStG) bleiben Anteilsübertragungen vor dem 1.7.2021 unberücksichtigt.

Hierzu müssen die Anteile aber auch vor diesem Stichtag dinglich übertragen sein. Bei Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2a GrEStG) führt die Verlängerung auf zehn Jahre nicht zu einem „Wiederaufleben“ einer bereits abgelaufenen Fünfjahresfrist. Wer bereits seit mehr als fünf Jahren beteiligt ist, behält diesen Status als Altgesellschafter. Ebenso ist es bei den Befreiungsvorschriften für Personengesellschaften (§§ 5, 6 GrEStG): Ist die fünfjährige Behaltensfrist am 1.7.2021 bereits

abgelaufen, wird sie nicht verlängert. Noch nicht vollständig abgelaufene Fristen verlängern sich jedoch auf 10 bzw. 15 Jahre.