Der Bundesfinanzhof vertritt in seinem Urteil vom 5.12.2019 eine von der Finanzverwaltung abweichende Ansicht in der Frage, welcher Personenkreis den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts nach § 198 BewG erbringen kann. Das Gericht zieht den Kreis dabei enger als die Verwaltung (II R 9/18).
Unstrittig ist zunächst, dass der örtlich zuständige Gutachterausschuss zum Erstellen eines solchen Nachweises in Form eines Gutachtens befugt ist. Darüber hinaus – so die Meinung des BFH – ist nur ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken berechtigt, einen derartigen Nachweis durch Erstellung eines Gutachtens zu erbringen. Ob das Gutachten dann tatsächlich den Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Finanzamts und des Finanzgerichts. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem Gutachten ohne weitere Beweiserhebung gefolgt werden kann.
Die Verwaltung hält dagegen weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig nur durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder das Gutachten eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbracht werden kann. Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.
Die Finanzverwaltung hat inzwischen auch mitgeteilt, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs nicht über den Einzelfall hinaus
anzuwenden ist (Erlass vom 2.12.2020).