Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, was das Finanzgericht Nürnberg als Vorinstanz entschieden hat: Sattelanhänger, die hinter einer landwirtschaftlich genutzten Zugmaschine ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, sind nicht nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG von der Steuer befreit (Urteil vom 12.11.2020, IV R 36/19).
Die Klägerin nutzte einen Sattelanhänger (Fahrzeugklasse O4, Aufbauart DA) ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke und legte gegen einen Kfz-Steuerbescheid des Hauptzollamtes über 375 € Einspruch ein. Der Einspruch wurde zurückgewiesen.
Es folgte eine Klage vor dem Finanzgericht, die erfolglos blieb. Begründung: Als vorgespannte Zugmaschine werde zwar regelmäßig ein Kfz verwendet, bei dem es sich nach der Zulassungsbescheinigung um eine „Zugmaschine: Ackerschlepper“ handelt. Der Sattelanhänger ist aber weder als begünstigter Kraftfahrzeuganhänger noch als begünstigtes Sonderfahrzeug im
Sinne des § 3 Nr. 7 Sätze 1 und 2 KraftStG einzustufen.
Die Revision wies der Bundesfinanzh of zurück. Das Gericht verwies auf § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG und die dort aufgeführten (steuerbegünstigten) Fahrzeugarten (Fallgruppen), nämlich (1) Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), (2) Sonderfahrzeuge und (3) die näher beschriebenen Kraftfahrzeuganhänger. Der genutzte Anhänger ist aber kein begünstigter
Kraftfahrzeuganhänger im Sinne des Gesetzes, so der Bundesfinanzhof. Denn aufgrund der Feststellungen der Zulassungsbehörde steht bindend fest, dass der Anhänger ein Sattelanhänger ist. Und Sattelanhänger sind nicht nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.