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Hofübergaben und begünstigtes Vermögen nach §§ 13a, b EStG

Da bei einer Übertragung unter Lebenden (vorweggenommene Erbfolge) nicht alles Vermögen, das zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehört, auch zum begünstigten luf Vermögen i.S.d. Erbschaftsteuerrechts gehört, ist es wichtig, die vorweggenommene Erbfolge zum richtigen Zeitpunkt zu gestalten.

So gehören insbesondere Geschäftsguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen, Geldforderungen (auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen), Zahlungsmittel, aber auch außerlandwirtschaftlich genutzte Grundstücke nicht zum begünstigten Vermögen. Sprechen sie rechtzeitig ihren steuerlichen Berater an.