Zum 1. Juli 2021 erhöht sich wieder der gesetzliche Mindestlohn. Der Mindestlohn wird von 9,50 € auf 9,60 € pro Stunde angehoben.
Auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dabei ist darauf zu achten, dass die Minijob-Grenze nicht überschritten werden darf.
Arbeitgeber müssen ihren Minijobbern ab dem 1. Juli 2021 mindestens einen Stundenlohn von 9,60 € brutto zahlen.
Aufmerksam sollten Arbeitgeber bei Minijobbern sein, die den Mindestlohn erhalten und mit ihrem Verdienst bereits vor der Anhebung ab 1. Juli 2021 die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs in Höhe von 450 € ausschöpfen. Wenn diese Arbeitnehmer weiterhin als Minijobber beschäftigt werden
sollen, muss die monatliche Arbeitszeit entsprechend reduziert werden.
Bei einem Mindestlohn von 9,60 € pro Stunde ist maximal eine monatliche Arbeitszeit von etwa 46 Stunden (450 Euro im Monat / 9,60 € die Stunde = 46,875 Stunden) möglich. Bei dieser Berechnung wird davon ausgegangen, dass der Minijobber keine Einmalzahlungen erhält und lediglich die
Arbeitsstunden vom Arbeitgeber vergütet werden. Zu den Einmalzahlungen zählen beispielsweise ein Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.
Wird die Arbeitszeit nicht angepasst und überschreitet der Arbeitnehmer durch die Erhöhung des Stundenlohns die monatliche Verdienstgrenze von 450 €, liegt kein Minijob mehr vor. Die Beschäftigung ist dann als Midijob sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die
Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abmelden und stattdessen bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers anmelden.
Bereits im Jahr 2020 hat die Mindestlohnkommission die stufenweise Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns bis zum 1. Juli 2022 festgelegt. Die Regelungen zum Mindestlohn ergeben sich aus dem Mindestlohngesetz.
Die nächste Erhöhung zum 1.01.2022 auf 9,82 € steht bereits fest. Und ab dem 1.07.2022 gilt die nächste Erhöhung. Dann steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 10,45 € pro Stunde.