Das Finanzgericht Münster hat die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) für die Anschaffung eines Anteils an einer bereits bestehenden GbR, die zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen unterhielt, abgelehnt (Urteil v om 26.3.2021, 4 K 1018/19 E,F).
Der Sachverhalt:
Ein Ehepaar wurde zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau war als Gesellschafterin an einer GbR beteiligt, die zwei Photovoltaik-anlagen betrieb. Dieser GbR-Anteil sollte mit Wirkung zum 1.1.2018 entgeltlich auf den Ehemann übertragen werden. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Ehemann (und späteren Kläger) wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG geltend. Hilfsweise beantragten die Ehegatten die Berücksichtigung des IAB im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung 2016. Beides lehnte das Finanzamt ab.
Die Ehegatten zogen deswegen vor Gericht.
Das Finanzgericht sah aber keinen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung des IAB im Rahmen der GbR-Feststellungserklärung, zumal der Ehemann im Jahr 2016 noch nicht an der Gesellschaft beteiligt war. Und das Gericht lehnte es ebenfalls ab, den beantragten IAB bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Denn der Kauf eines GbR-Anteils stellt keine Anschaffung eines Wirtschaftsguts, sondern den Erwerb von Anteilen an einzelnen Wirtschaftsgütern dar. Hinsichtlich dieser Güter fehle es an einer beabsichtigten Nutzung in einem Betrieb des Ehemanns. Zudem stellt das Gesetz bei einer GbR auf die Nutzung des IAB durch die Gesellschaft und nicht auf die Nutzung durch einen ihrer Gesellschafter ab, so das Gericht.