Das Finanzgericht Münster musste über das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG entscheiden (Urteil vom 1.12.2020, 15 K 1494/18 U).
Der Sachverhalt:
Ein selbstständiger Reitsporttrainer trainierte Spitzensportler auf deren Hofanlagen. Darüber hinaus bildete er Jungpferde aus, die überwiegend aus der Zucht seiner Ehefrau stammten und die nach Abschluss der Ausbildung verkauft wurden. Sofern Pferde fremden Dritten gehörten, versorgte der Ausbilder diese in einer Pferdepension.
Zur Ausbildung der Tiere nutzte der Selbstständige Stallungen und Reithallen, die er von seiner Frau angemietet hatte. Dann entschloss sich der Ausbilder, die mit seiner Ehefrau bestehenden Mietverhältnisse zu kündigen, diverse ihm gehörende Maschinen und Anlagen schenkungsweise auf seine Frau zu übertragen, die Pferdepension aufzugeben und seine selbstständige Ausbildertätigkeit einzustellen. Die Ehefrau übernahm von ihrem Ehemann alle vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten und beschäftigte ihren Ehemann fortan als Ausbilder in ihrem Betrieb.
Die Tätigkeit als selbstständiger Trainer von Spitzensportlern führte der Ehemann dagegen fort. Das Finanzamt ging von einer unentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus und lehnte eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ab. Gegen diese Entscheidung klagte der Ausbilder mit Erfolg. Bedingung für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist, dass die jeweilige Tätigkeit vom Erwerber fortgeführt werden kann, so das Finanzgericht. Diese Bedingung war erfüllt, da der Betrieb von der Ehefrau weitergeführt werden konnte und es sich bei der Tätigkeit als Reitsporttrainer um eine andere Tätigkeit handelte.