Mitte 2021 beschloss die Bundesregierung, die Corona-Überbrückungshilfe in leicht veränderter Form zu verlängern. Das neue Förderprogramm Überbrückungshilfe III Plus war zunächst bis zum 30.9.2021 befristet.
Im September verlängerte das BMF das Programm dann erneut bis zum 31.12.2021.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus sind – wie auch schon vorher – Unternehmen mit einem pandemiebedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Die maximale monatliche Förderung beträgt weiterhin 10 Mio. €. Eine wesentliche Veränderung gegenüber der Überbrückungshilfe III: Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, konnten eine Personalkostenhilfe (Restart-Prämie) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten. Dieser Teil der Überbrückungshilfe III Plus wurde allerdings nicht über den 30.9.2021 hinaus verlängert. Ein Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung von Unternehmen, die besonders stark von der Corona-Wirtschaftskrise betroffen sind, kann dagegen auch für die letzten Monate des Jahres 2021 gewährt werden.
Landwirtschaftliche Buchstellen sind für Unternehmen, die Interesse an dem Förderprogramm Überbrückungshilfe III Plus haben, eine wichtige Anlaufstelle. Zum einen, weil sie sich dort über die Förderdetails informieren und zum anderen, weil Buchstellen die Aufgabe des „prüfenden Dritten“ übernehmen können.
Das ist deswegen von besonderer Bedeutung, weil die Beantragung von Fördermitteln über das Corona-Portal des Bundes nur über einen „prüfenden Dritten“ erfolgen kann.