Mit der am 23.4.2021 in Kraft getretenen „Holzeinschlagsbeschränkungsverordnung 2021 “ (HolzEinschlBeschrV 2021) wurden für das Forstwirtschaftsjahr 2020/2021 bundesweit der Holzeinschlag für die Holzart Fichte beschränkt und gleichzeitig Steuererleichterungen für private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer festgelegt.
Mit Schreiben vom 27.7.2021 nimmt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder umfassend zu den steuerrechtlichen Auswirkungen der HolzEinschlBeschrV 2021 Stellung (IV C 7 – S 1916/20/10003: 002).
Neben allgemeinen Ausführungen zu den forstrechtlichen Regelungen der Einschlagsbeschränkung mit Auswirkungen auf das Steuerrecht in den Randziffern 1 bis 16 (Art und Umfang, Bemessungsgrundlage, Befreiung und Vereinfachungsregelungen) werden in den Randziffern 17 bis 58 die steuerrechtlichen Zweifelsfragen zu folgenden Steuererleichterungen ausführlich behandelt:
1. Steuerfreie Rücklage für die Bildung eines betrieblichen Ausgleichsfonds
2. Erhöhte Betriebsausgabenpauschsätze
3. Aktivierungswahlrecht
4. Ermäßigter Steuersatz
5. Übervorräte bei der Holzwirtschaft
Die Verwaltungsanweisung gilt ab dem 27.7.2021 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Forstbesitzer, die von einer Landwirtschaftlichen Buchstelle betreut werden und von der Verordnung betroffen sind, sollten über die Auswirkungen auf ihren Betrieb und ihre steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten informiert werden.