Das BMF (Schreiben v. 02.06.2021) hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Vereinfachungsregelung für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht kleiner PV-Anlagen und BHKW bekannt gegeben.
Danach gilt für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden das Folgende.
Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z.B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 € im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten. Vergleichbare BHKW sind solche mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen wie bei den PV-Anlagen erfüllt sind.
Bei den aufgeführten Photovoltaikanlagen und vergleichbaren BHKW ist auf schriftlichen Antrag des Betreibers aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.
Für Veranlagungszeiträume, in denen die obigen Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Erklärung des Betreibers nicht anzuwenden. Der Betreiber hat den Wegfall der Voraussetzungen dem zuständigen FA schriftlich mitzuteilen.
Veranlagte Gewinne und Verluste (z.B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen) aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z.B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind daher nicht mehr zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist dann eine Einnahme-Überschuss-Rechnung für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.