Nach dem Tod des Inhabers eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hatten die Erben rückwirkend für einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers die Betriebsaufgabe erklärt. Das Finanzamt ermittelte daraufhin einen Aufgabegewinn in Höhe von rund 2 Mio. €, setzte Einkommensteuer in Höhe von rund 500.000 € fest und verpflichtete die Erben des verstorbenen Betriebsinhabers zur Zahlung der Steuer. Die Erben nahmen an, sie könnten den von ihnen entrichteten Steuerbetrag zu ihrem Vorteil als Nachlassverbindlichkeit ansetzen und dadurch die von ihnen aufgrund der Erbschaft zu zahlende Erbschaftsteuer im beträchtlichen Umfang mindern.
Die von den Erben eingereichte Erbschaftsteuererklärung führte zur Festsetzung von Erbschaftsteuer, bei der Ermittlung der Höhe ließ das Finanzamt allerdings die von den Erben gezahlte Einkommensteuer außen vor, lehnte es also ab, die Steuer als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Gegen diese Entscheidung klagten die Erben vor dem Finanzgericht München. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Denn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers existierte noch keine Einkommensteuerschuld und damit auch keine Nachlassverbindlichkeit. Erst die von den Erben initiierte rückwirkende Betriebsaufgabe führte zur Entstehung der Einkommensteuer. Mangels wirtschaftlicher Belastung des Erblassers im Zeitpunkt des Erbanfalls können die durch die nachträgliche Betriebsaufgabe ausgelösten Einkommensteuerschulden daher erbschaftsteuerrechtlich nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 16.9.2020, 4 K 2701/19).
Geschlagen gegeben haben sich die Erben allerdings noch nicht: Beim BFH ist ein Revisionsverfahren anhängig (II R 3/21).