Das BMF konkretisiert in seinem Schreiben vom 4.10.2021 die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) auf die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten Dienstleistungen (III C 2 – S 7410/19/10002 :001).
Das Schreiben legt fest: Solche Dienstleistungen unterliegen grundsätzlich der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn sie mit Hilfe der Arbeitskräfte sowie unter Einsatz der normalen Ausrüstung des jeweiligen Betriebs erbracht werden und der Erzeugung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte dienen. (Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung in solchen Fällen setzt natürlich voraus, dass der betreffende land- und forstwirtschaftliche Betrieb im Rahmen seiner eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Produktion von der Pauschalbesteuerung Gebrauch macht.)
Die im Rahmen der Leistungserbringung gegebenenfalls eingesetzten Wirtschaftsgüter müssen der gewöhnlichen Ausrüstung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sein.
Im Umkehrschluss scheidet die Besteuerung nach § 24 UStG bei der Erbringung von Dienstleistungen aus, wenn ein Land- und Forstwirt betriebsfremde Arbeitskräfte oder Betriebsmittel, die nicht zur normalen Ausrüstung des Betriebs gehören, zur Erzeugung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte verwendet.
Darüber hinaus stellt das BMF klar: Die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland sowie die Überlassung von Vieheinheiten im Rahmen von Personengesellschaften (Tierhaltungskooperation) unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird dahingehend angepasst.