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Elektronische Übermittlung der steuerlichen Anmeldung: kaum noch Ausnahmen ab 2022

Die Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder eines gewerblichen Betriebs oder die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist dem Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen. Diese Pflicht ist genauso wenig neu wie die Notwendigkeit, für die Meldung einen amtlichen Vordruck zu verwenden, nämlich den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, den die Finanzverwaltung auf der Internetplattform www.formulare-bfinv.de veröffentlicht. In dem Fragebogen sind Angaben über die rechtlichen und persönlichen Verhältnisse zu machen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Noch relativ neu ist, dass die vorgeschriebene Meldung elektronisch zu erfolgen hat. Das BMF hat zu diesem Thema mittlerweile zwei Schreiben veröffentlicht, in denen festgelegt wird, ab wann die elektronische Übermittlungspflicht für wen gilt (Schreiben vom 4.12.2020, IV A 5 – O 1561/19/10003 :001 und Schreiben vom 17.9.2021, IV A 5 – O 1561/19/10003 :005). Wichtige Stichtage sind hier der 1.1.2021 sowie der 1.1.2022. Während zum Beispiel bei Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit in der Rechtsform eines Einzelunternehmens die elektronische Anmeldepflicht schon seit 2021 zu beachten ist, waren einige andere Rechtsformen bisher davon befreit. Ab 2022 schrumpft der Kreis der von der elektronischen Abgabepflicht befreiten Rechtsformen weiter. Ausnahmen gibt es dann kaum noch (eine wichtige: privatrechtliche Vereinsgründungen).

In dem Schreiben weist das BMF auch darauf hin, dass zur Vermeidung unbilliger Härten eine Befreiung von der elektronischen Abgabepflicht möglich ist. Eine solche Befreiung ist beim Finanzamt zu beantragen.