Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. In diesem Fall tritt der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers. Ob diese umsatzsteuerliche Sondervorschrift in einem Streitfall anzuwenden war, mussten die Richter des Bundesfinanzhofs klären (Urteil vom 24.2.2021, XI R 8/19).
Hintergrund war ein zwischen einer GmbH und einem Einzelunternehmer geschlossener Grundstückskaufvertrag. Das rund 15.000 m² große, mit drei Lagerhallen und einem sogenannten Sozialgebäude bebaute Grundstück hatte der Käufer bereits zuvor von der GmbH gepachtet. Ein Teil des gepachteten Grundstücks hatte der spätere Erwerber untervermietet. Anders als die Vorinstanz kamen die BFH-Richter zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall eine (partielle) Geschäftsveräußerung vorliegt. Denn der Käufer hat zumindest ein Teil des von ihm übernommenen Grundstücks nach dem Kauf weiter vermietet und die Verpachtungs-/Vermietungstätigkeit des Verkäufers damit fortgesetzt.
Dass ein Grundstücksverkauf auch anders beurteilt werden kann, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Köln: Im Streitfall war eine Immobilie im Rahmen eines Pachtverhältnisses bis zum Jahr 2014 als Hotel genutzt worden. Das Pachtverhältnis wurde vom Pächter gekündigt; die Immobilie stand dann leer. Im Jahr 2016 kam es zum Verkauf. Der Verkäufer pochte auf eine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen, dem widersprachen allerdings sowohl das Finanzamt als auch später das Finanzgericht, da die Vermietung des Objekts bereits vor dem Verkauf eingestellt wurde (Urteil vom 15.9.2020, 8 K 2974/18).