Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde der gesetzliche Rahmen für die Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung nach § 24 UStG neu geregelt.
Der Gesamtumsatz eines Unternehmers darf im Vorjahr nicht mehr als 600.000 € betragen haben, wenn er im Folgejahr (weiter) von der Anwendung des Durchschnittssatzes Gebrauch machen möchte. Der Gesamtumsatz des Unternehmers umfasst sämtliche Umsätze mit Ausnahme der steuerfreien Umsätze, wie zum Beispiel Vermietungsumsätze und steuerfreie Umsätze aus Hilfsgeschäften. Dies bedeutet, dass Unternehmer mit landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebsteilen ihre Umsätze zusammenrechnen müssen.
Der Gesetzgeber hat noch eine weitere Änderung im Bereich der Durchschnittssatzbesteuerung beschlossen: Der pauschale Umsatzsteuersatz sinkt im Jahr 2022 von 10,7 % auf 9,5 %. Zukünftig soll der Pauschalierungssatz dann anhand makroökonomischer Daten jährlich überprüft und neu festgelegt werden.
Hintergrund beider Änderungen (Einführung der Umsatzgrenze und Anpassung des Steuersatzes) ist ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland, in dem die Kommission die Unvereinbarkeit der deutschen Pauschalierungsregelung mit der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie rügt. Durch die beiden Neuregelungen soll eine gütliche Einigung in diesem Verfahren erreicht werden.